SCHARDT-SAUER zum Straftatbestand für falsch gehisste Flaggen

14.05.2019
  • Ankündigungspopulismus der Ministerin statt Kümmern um das Problem
  • Straftatbestand existiert bereits und wurde geprüft
  • Bei Amtsträgern Disziplinarrecht konsequent anwenden

WIESBADEN – „Jede Woche treibt die Justizministerin eine neue Sau durchs Dorf. Die Ministerin betreibt plumpen Ankündigungspopulismus, ohne auch nur ansatzweise irgendeine Umsetzung ihrer Vorschläge anzugehen. Letzte Woche betraf es ein Fastenverbot für Kinder im Ramadan, diese Woche den Straftatbestand für falsch gehisste Flaggen“, erklärt die rechtspolitische Sprecherin der Freien Demokraten im Hessischen Landtag, Marion SCHARDT-SAUER.

Schardt-Sauer weiter:

„Vor dem Hintergrund, dass in § 90a StGB bereits ein entsprechender Straftatbestand existiert und dieser von der Staatsanwaltschaft geprüft wurde, muss man sich schon fragen, ob die Justizministerin ihrer Justiz noch vertraut. Es kann nicht jedes Mal das Gesetz geändert werden, weil der Ministerin das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung nicht gefällt. Der bestehende Straftatbestand ist vollkommen ausreichend und setzt bestimmte Hürden, die zur Wahrung der Meinungsfreiheit geboten sind.

Der Vorstoß der Ministerin lenkt einmal mehr vom eigentlichen Thema ab. In der Tat stellt sich nämlich die Frage, wie man die Ursachen rechter und reichsbürgerlicher Gesinnung bekämpft. Gerade wenn es Beamte betrifft, muss das Disziplinarrecht konsequent angewendet werden. Ob eine Versetzung der Polizeibeamten hier das schärfst mögliche angewendete Schwert ist, muss sich die Landesregierung im vorliegenden Fall schon fragen lassen.“

Hintergrund:
Strafgesetzbuch(StGB)
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.