SCHARDT-SAUER: Wir müssen Kinder besser vor Missbrauch schützen

Justitia
10.07.2020
  • Freie Demokraten fordern Strafverschärfung für Kindesmissbrauch und Besitz/ Verbreiten von Kinderpornographie
  • Die Opfer müssen im Blick behalten, die Schwächsten der Gesellschaft geschützt werden
  • Ankündigung einer parlamentarischen Initiative nach der Sommerpause 

WIESBADEN – „Delikte wie der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie der Besitz und das Verbreiten von Kinderpornographie müssen künftig im Strafrecht als Verbrechen eingeordnet und damit eine Strafverschärfung vorgenommen werden“, so die rechtspolitische Sprecherin der Freien Demokraten im Hessischen Landtag, Marion SCHARDT-SAUER.

„Kinder sind die Schwächsten unserer Gesellschaft und wer sie missbraucht, der gehört hart bestraft. Denn schließlich handelt es sich dabei um schwerste Straftaten, die massivste, teilweise lebenslange Folgen für die missbrauchten Kinder haben. Der Kinderschutz und der Kampf gegen Kindesmissbrauch muss daher für uns höchste Priorität haben.“ Ebenso werden sich die Freien Demokraten dafür stark machen, dass die Tilgungsfristen von Einträgen in das Bundeszentralregister und die Fristen für Nichtaufnahmen in das (erweiterte) Führungszeugnis in Fällen von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Verurteilungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie deutlich verlängert werden.

SCHARDT-SAUER weiter: „Wir werden nach der Sommerpause eine parlamentarische Initiative einbringen. Die Zeit bis dahin werden wir dafür nutzen, um Gespräche zu führen, unter anderem mit Sachverständigen. Selbstverständlich werden wir uns auch mit den Kollegen der Freien Demokraten in Nordrhein-Westfalen austauschen und deren Expertise nutzen – schließlich sind diese Vorreiter dabei, die Aufklärung und Prävention weiter voran zu bringen.“

Hintergrund:

Sexueller Missbrauch von Kindern wird derzeit mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 176 StGB). Auf den Besitz von Kinderpornographie stehen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe, auf Verbreitung drei Monate bis fünf Jahre Haft und wenn das gewerbs- oder bandenmäßig geschieht, sechs Monate bis zehn Jahre (§ 184b StGB). Auf Diebstahl beispielsweise steht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 242 StGB).