Notifizierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
- Bundestag beschließt NetzDG mit umfangreichen Änderungen
- Umfangreiche Änderungen müssen in Brüssel neu notifiziert werden
- Bund ist für NetzDG nicht zuständig
WIESBADEN – Anlässlich des Bundestagsbeschlusses zum NetzDG, erklärte die europapolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Nicola BEER: „Die Bundesregierung war verpflichtet, das NetzDG bei der Europäischen Kommission anzuzeigen. Der ursprüngliche alte Entwurf zum NetzDG wurde ordnungsgemäß zur Notifizierung angemeldet. Diesen notifizierten Gesetzesentwurf hätte der Bundestag auch beschließen können. Der Bundestag hat aber heute einen völlig neuen Gesetzesentwurf angenommen, der sich maßgeblich vom ursprünglichen Referentenentwurf unterscheidet. Die Bundesrepublik ist jetzt verpflichtet, den wesentlich geänderten Gesetzesentwurf erneut bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dies bedeutet auch, dass die dreimonatige Stillhaltefrist ab erneuter Notifizierung von neuem beginnt.
Die neu eingefügten Vorschriften sollen das aus den Bundesländern bekannte System der Regulierten Selbstregulierung auf Bundesebene einführen. Für diese Form der Medienaufsicht sind jedoch allein die Länder zuständig. Mit Blick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Medien aus Art. 11 GRC und Art. 10 EMRK bestehen zudem erhebliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Selbstkontrolleinrichtungen übertragen darf oder ob die staatliche Aufsicht einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Binnenmarkt der Europäischen Union darstellt.“
Beer weiter:
„Der Bundestag hat mit seinem heutigen Beschluss gegen Unionsrecht verstoßen. Bevor der Bundesrat das NetzDG berät, ist es zwingend erneut zur Notifizierung anzumelden, damit nicht ein weiterer Verstoß gegen Unionsrecht folgt. Wir Freidemokraten fordern den Bundesrat daher nachdrücklich auf, die Notifizierung abzuwarten und das NetzDG vorerst nicht zu beraten und zu beschließen. Ansonsten droht Deutschland eine Staatshaftung gegenüber den betroffenen Unternehmen und ein Vertragsverletzungsverfahren aus Brüssel.“