Volksbegehren und Volksentscheid werden in Hessen vereinfacht
„Bürgerbeteiligung ist in Hessen schon lange ein wichtiges Instrument politischer Gestaltung. Dieses machen wir nun mit niedrigeren Hürden praxistauglicher und unterstützen damit das Engagement aus der Gesellschaft heraus, an politischen Veränderungsprozessen stärker teilzuhaben. Kern unserer Gesetzesinitiative ist eine Absenkung der Quoren und eine Ausweitung der Fristen“, so die innenpolitischen Sprecher der CDU- und FDP-Landtagsfraktionen, Holger Bellino und Wolfgang Greilich, zur heutigen Vorstellung der Novellierung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid.
„Zukünftig sind schon die Unterschriften von 2% der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten ausreichend, um ein zulässiges Volksbegehren anzustoßen. Anstatt bisher 131.259 wird dies schon mit 87.506 Unterschriften möglich sein. Zudem werden wir die Eintragungsfrist deutlich erweitern“, erklärte Holger Bellino.
Wolfgang Greilich ergänzte: „Anstatt 14 Tage sollen die Bürgerinnen und Bürger nun zwei Monate Zeit haben, sich für die Unterstützung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dass bisher alle Volksbegehren schon daran scheiterten, in der vorgesehenen Frist die erforderliche Anzahl an Unterschriften zusammen zu bekommen, zeigt, dass hier eine Veränderung angezeigt war. Dem kommen wir nun nach und können auf diese Weise zukünftig Politik noch stärker mit den Menschen gemeinsam machen.“
„Zudem führen wir auch die ‚Volksinitiative’ in Hessen ein. Vorgesehen ist, dass sich schon bei Erreichen der erforderlichen 2%-Unterstützer-Unterschriften der Landtag mit dem Volksbegehren befasst. Beschließt der Landtag dann den Gesetzentwurf des Volksbegehrens unverändert, ist das Volksbegehren erledigt; anderenfalls wird das Volksbegehren durchgeführt“, so Holger Bellino und Wolfgang Greilich. „Damit ebnen wir den Weg zu deutlich mehr Bürgerbeteiligung und setzen zugleich einen weiteren Punkt unserer Koalitionsvereinbarung in geltendes Recht um.“
Wichtigste Eckpunkte der Novellierung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid:
Absenkung des Quorums für die Zulässigkeit von 3% auf 2 %
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
Basierend auf dem Ergebnis der letzten Landtagswahl (2009) wären nach der bisherigen Rechtslage 131.259 Unterschriften erforderlich (3%). Nach dem Gesetzentwurf von CDU und FDP werden es zukünftig noch 87.506 sein (2%).
Erweiterung der Eintragungsfrist von 14 Tagen auf 2 Monate
(§ 5 Abs. 2 1.HS)
Mit dieser Vorschrift wird die Eintragungsfrist von bisher 14 Tagen auf künftig 2 Monaten deutlich erweitert. Das kommt den Initiatoren eines Volksbegehrens entgegen und gibt den Bürgern mehr Zeit, sich inhaltlich mit der Initiative zu beschäftigen und sich eine Meinung zu bilden.
Quorum für Zustandekommen wird beibehalten (§ 12 Abs. 1)
Die Voraussetzung, dass mindestens 20% der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten das Volksbegehren unterstützen, bleibt erhalten. Dass eine Volksinitiative, die Gesetzeskraft für die gesamte Hessische Bevölkerung erlangen soll, von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten getragen wird, erscheint sachgerecht und verhindert, dass besonders aktive Interessengruppen Ihre Anliegen ohne die Unterstützung einer qualifizierten Zahl von Bürgern durchsetzen.
Auslegen der Unterschriftenlisten (§ 7 Abs. 2)
Die Eintragungslisten werden bei den Gemeindebehörden während der allgemeinen Öffnungszeiten mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt.
Einführung der ‚Volksinitiative’ (§ 3 Abs. 2)
Der Landtag muss sich nach der Neuerung bereits bei Erreichen des Unterschriftenquorums von 2% mit dem Volksbegehren befassen, unabhängig davon ob dieses später das notwendige Zustimmungsquorum von 20% erreicht. Praktisch haben die Initiatoren eines Volksbegehrens damit die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf direkt in den Landtag einzubringen.
Anlage:
Gesetzentwurf Volksbegehren-Volksentscheid