Sportwetten – Bericht der Landesregierung im heutigen Innenausschuss

13.05.2015

GREILICH: Konzessionsverfahren ist gescheitert – Kein Spielerschutz, keine Steuermehreinnahmen, dafür faktisches Betätigungsverbot für seriöse Anbieter

„Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und die Ausführungen der Landesregierung auf unseren Dringlichen Berichtsantrag in der heutigen Sitzung des Innenausschusses haben wieder in aller Deutlichkeit gezeigt: Ein ordentlich reguliertes Sportwettenangebot wird es in Deutschland mit dem bestehenden Glücksspielstaatsvertrag nicht geben. Zu dem völlig verkorksten Staatsvertrag, der eine quantitative statt einer qualitativen Begrenzung der Konzessionen vorsieht und darüber hinaus dem völlig intransparent agierenden Glücksspielkollegium rechtlich höchst fragwürdige Befugnisse einräumt, tritt ein Verfahren mit großen konzeptionellen Mängeln. Wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden richtigerweise festgestellt hat, ist damit ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren nicht möglich. Die Folgen: Es gibt nach wie vor keinen effektiven Spielerschutz, dem Land Hessen und dem hessischen Sport gehen Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe verloren und seriöse Unternehmen, die gedacht haben, sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren ordentlich um Konzessionen zu bewerben, sind nach wie vor die Gekniffenen – darunter unter anderem Lotto Hessen.“, erklärte der innenpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Wolfgang GREILICH.

Greilich weiter:

„Das umfassende Scheitern des Verfahrens wird besonders an der Ankündigung des Sportbeirates deutlich, nicht mehr mit dem Glücksspielkollegium zusammen-zuarbeiten. Besonders deutlich wurde der Vorsitzende des Landessportbundes Müller, der von einem „vorhersehbaren Fiasko“ spricht. Leider hat die Landesregierung heute wieder klar ihre Machtlosigkeit dokumentiert. Statt weiter ein aussichtsloses Verfahren zu betreiben, sollte sich die Regierung Bouffier intensiver dafür einsetzen, dass der Glücksspielstaatsvertrag endlich geändert wird und eine rechtmäßige, rechtsstaatlich nicht zu beanstandende Konzessionserteilung erfolgen kann.“