Sonntagsöffnungen

26.02.2018
  • Erhebliche Rechtsunsicherheit bei Gewerbetreibenden und Kommunen
  • Gesetzesinitiative der FDP bereits im Jahr 2014
  • Anlassbezug ist aus dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) zu streichen

Anlässlich der heutigen Pressekonferenz der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ betreffend Ladenöffnung im Rahmen von verkaufsoffenen Sonntagen erklärte der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Jürgen LENDERS: „Wir sind einer grundsätzlich anderen Auffassung was die Thematik der verkaufsoffenen Sonntage angeht. Zunächst einmal ist mir kein Fall bekannt, in dem die entsprechende Aufsichtsbehörde ihrer Rechtsaufsicht nicht nachgekommen ist.“

Lenders erklärte weiter:

„Für uns Freie Demokraten ist die bisherige Regelung der verkaufsoffenen Sonntage gänzlich praxisfern und intransparent. Hierzu trägt auch die „Allianz“ mit ihren Klagen gegen bereits genehmigte verkaufsoffene Sonntage nicht unwesentlich bei. Deshalb fordern wir bereits seit 2014 die Streichung des Anlassbezuges aus dem Gesetzeswortlaut des HLöG, um eine moderate Flexibilisierung erreichen zu können. Dies würde zur Rechtssicherheit für die Unternehmer beitragen. Mit einer solchen Gesetzesänderung würde die Wettbewerbsfähigkeit des Einzelhandels gegenüber dem Internet- und Versandhandel deutlich gestärkt werden. Dies führt im Ergebnis zu mehr Umsatz, aber vor allem auch zu einer spürbaren Sicherung von Arbeitsplätzen. Ein positiver Effekt tritt zudem im Hinblick auf die Belebung und Standortsicherung der Innenstädte ein. Anzumerken ist, dass durch unseren Vorschlag der verfassungsrechtlich verankerte Sonntagsschutz in keinster Weise unterlaufen wird.

Hintergrund:
Die Freien Demokraten haben bereits im Dezember 2017 ein Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (Drs. 19/1196) eingebracht. Inhaltlich sollte der Anlassbezug aus dem Wortlaut des HLöG gestrichen werden und eine Begrenzung der Sonntagsöffnung auf einzelne Stadtteile eingeführt werden. Die Zahl von maximal vier verkaufsoffenen Sonntagen sollte dabei beibehalten werden.