Polizeirecht

20.03.2013

GREILICH: Gesetzesnovelle schafft vorbildliches Schutzniveau für Bürger beim Abgleich von Daten – Hessen verfügt über liberalstes Polizeirecht Deutschlands

„Mit dieser Novelle des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) verfolgen wir konsequent den Kurs dieser Koalition im Umgang mit dem Polizeirecht weiter: Wir machen keine Abstriche, weder bei den Erfordernissen der Sicherheit unserer Bürger, noch beim Schutz von deren Grundrechten. In dieser Tradition bleibt es dabei, dass wir in Hessen eines der modernsten und gleichzeitig liberalsten Polizeigesetze Deutschlands haben. Mit dem vorliegenden Gesetz schaffen wir eine verfassungskonforme und bundesweit vorbildliche Regelung für den sensiblen Bereich der Abgrenzung des Umgangs mit Bestandsdaten einerseits von Eingriffen in Verkehrsdaten wie Daten über Verbindungen und Kommunikationszeiten andererseits“, erklärte Wolfgang GREILICH, Vorsitzender und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag.

Greilich weiter:

„Dieses Gesetz dient der Beseitigung der im Verfassungsgerichtsurteil vom 24. Januar 2010 offengelegten Mängel des Telekommunikationsgesetzes und schafft eine hinreichend qualifizierte und normenklare Rechtsgrundlage für bestimmte Auskunftsverfahren, bei denen Bestandsdaten übermittelt werden sollen. Die Notwendigkeit einer Differenzierung erklärt sich vor allem dadurch, dass bei einer Abfrage aufgrund einer IP-Adresse grundsätzlich nur Bestandsdaten übermittelt werden, aber trotzdem auch ein Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit nach Artikel 10 des Grundgesetzes gegeben ist, weil für die sichere Zuordnung einer IP zu einem Nutzer immer zwingend auch eine Auswertung von Verkehrsdaten erfolgen muss. Dies darf aber nur unter erhöhten Anforderungen verfassungskonform abgefragt werden. Genau aus diesem Grund sieht das Gesetz für eine solche Abfrage auch höhere Hürden vor als für einen bloßen Namensabgleich oder die Abfrage anderer Bestandsdaten.

Konkret haben wir uns nun dazu entschlossen, festzulegen, dass ein IP-Adressabgleich nach dem HSOG nur dann erfolgen darf, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahrenlage gegeben ist. Eine solche „gegenwärtige Gefahr“ besteht dann, wenn eine Rechtsgutsverletzung oder Schädigung schon eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist sowie ein bedeutendes Rechtsgut wie beispielsweise das Leben gefährdet ist. Es sei an dieser Stelle betont, dass wir mit unserer Regelung bewusst ein höheres Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger festschreiben, als dies derzeit die Strafprozessordnung vorsieht. Denn dort sehen wir aktuell noch Nachholbedarf, da eine solche Regelung bisher nicht vorgesehen ist. Wir werden uns entsprechend dafür einsetzen, dass auch auf Bundesebene eine Auswertung von Verkehrsdaten zukünftig nur unter erhöhten Voraussetzungen erfolgen darf.“