Nachtflüge

16.05.2012

MÜLLER: Kritik der Fluglärmkommission nicht halt- und nachvollziehbar!
„Die Kritik der Fluglärmkommission bezüglich der Planklarstellung durch das Ministerium ist für uns nicht halt- und nachvollziehbar.“

Müller weiter:

„Mit der Planklarstellung wird neben dem absoluten Nachtflugverbot die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts festgeschrieben, dass in den Nachtrandstunden (22-23 und 5-6 Uhr) im Jahresdurchschnitt nur noch 133 statt zunächst vorgesehener 150 Flugbewegungen stattfinden dürfen. Dies sind die klaren Vorgaben des Gerichts und mit der Umsetzung wird das Mediationsergebnis 1:1 nachvollzogen.

Ferner ist es nicht erforderlich, die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten, weil bereits der Tenor des Urteils sehr klar gefasst ist. Dort heißt es im Hinblick auf das Nachtflugverbot von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr:

„Der Beklagte [das Land] wird verpflichtet über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4. 1.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007, […], unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“

Fest steht, dass wir keine Flüge zwischen 23.00 und 5.00 Uhr zulassen wollen. Die weitere Behauptung es werde den Airlines durch das Planklarstellungsverfahren rechtliches Gehör verweigert geht ebenso fehl, weil gerade die Airlines im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bereits zur Festlegung von null Nachtflügen angehört wurden.

Auch zu den Nachtrandstunden ist der Tenor des Urteils des obersten Gerichts eindeutig:

„Der Beklagte [das Land] wird verpflichtet, […], über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine neue Entscheidung nur dann erforderlich ist, wenn das Land mehr als 133 Flugbewegungen zulassen möchte. Dies ist aber nicht der Fall. Bemerkenswert ist, dass ein selbst von den Grünen bei der Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. in Auftrag gegebenes Gutachten auf Seite 3 zu dem Ergebnis kommt:

„Wie oben dargelegt ist aufgrund des Tenors des Bundesverwaltungsgerichts wohl davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Zulassung von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht in den Nachtrandstunden bestandskräftig geworden ist. Dies kann die Behörde natürlich feststellen, wozu jedoch kein Anlass besteht, weil sich dies bereits aus dem Urteilstenor selbst ergibt.“

Für uns gilt die Verabredung der Mediation, so dass wir als Kompensation für die Ausweitung des Flugverkehrs tagsüber, in der Nacht zwischen 23.00 und 5.00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot durchsetzen wollen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich gerade im Falle eines Planergänzungsverfahrens weitere Klagemöglichkeiten für die Airlines ergeben würden.

Wir Liberale wollen das Verfahren in den wesentlichen Fragen im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten schnellstmöglich beenden und hierfür ist die geplante Planklarstellung der geeignete Weg.“