Mögliche Wahlrechtsänderungen

28.09.2017
  • Ausländerwahlrecht bei Bundestags- und Landtagswahlen wäre grundgesetzwidrig
  • Wahlrecht für Unionsbürger bei Kommunalwahlen ist nicht mit Wahlen auf staatlicher Ebene vergleichbar
  • Wir wollen Menschen mit Behinderungen die gleichen politischen Rechte zuerkennen
  • vorliegender Gesetzesentwurf für ein Wahlrecht für vollbetreute Menschen greift zu kurz

Anlässlich der Plenardebatte zu möglichen Wahlrechtsänderungen, erklärte der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Dr. Frank BLECHSCHMIDT: „Ein Ausländerwahlrecht bei Bundestags- und Landtagswahlen verstößt gegen das – durch die Ewigkeitsklausel geschützte – Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE ist daher untauglich das von ihr begehrte Ziel zu erreichen, da eine Grundgesetzänderung, die das Demokratieprinzip berührt, unzulässig ist. Schließlich sind das aktive und passive Wahlrecht Ausdruck der im Grundgesetz niedergelegten Volkssouveränität. Das Wahlrecht, mit dem das Volk die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraus. Nach Art. 20 GG ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländern an Wahlen auf der staatlichen Ebene aus. Das seit 1992 im Grundgesetz normierte aktive und passive Wahlrecht für Unionsbürger bei Wahlen auf kommunaler Ebene ist mit den Wahlen auf staatlicher Ebene nicht vergleichbar. Kommunalparlamente sind keine Parlamente im staatsrechtlichen Sinne. Sie sind Exekutivorgane, weshalb für sie andere Maßstäbe gelten.“

Dr. Blechschmidt weiter:

„Die in Deutschland geltende UN-Behindertenrechtskonvention sichert Menschen mit Behinderungen politische Rechte sowie die Möglichkeit zu, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen. Daher haben wir Freidemokraten bereits im August eine parlamentarische Initiative auf den Weg gebracht, um heraus finden zu können, ob das hessische Wahlrecht vollbetreute Menschen ungerechtfertigt benachteiligt. Während auf der einen Seite die Vorschrift zum Ausschluss vollbetreuter Menschen vom Wahlrecht für verfassungswidrig erachtet wird, werden auf der anderen Seite plausible Gründe für den Ausschluss von vollbetreuten Menschen angeführt. Daher gehen wir Freidemokraten unvoreingenommen in die Gesetzesberatung. Schon heute können wir jedoch feststellen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf zu kurz greift. Zwar ist er in der Lage, eine Beeinträchtigung des aktiven und passiven Wahlrechts zu beseitigen. Jedoch schafft er keinerlei Vorkehrungen, den vollbetreuten Menschen die tatsächliche Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen. Dabei stellen sich Fragen der praktischen Umsetzung. So fehlt etwa eine Regelung über Wahlunterlagen in leichter Sprache oder zur Bereitstellung von Kommunikationshilfen. Um den Bedürfnissen von Menschen mit geistigen oder kognitiven Einschränkungen Rechnung zu tragen, wären neben einer Anpassung der Wahlgesetze jedoch weitere Regelungen erforderlich, um vollbetreuten Menschen die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen.“