Kommualrechtsreform

15.11.2011

DR. BLECHSCHMIDT: Umfassende Erneuerung und Modernisierung des Kommunalrechts auf der Zielgeraden
„Mit dem heute in zweiter Lesung behandelten Gesetzentwurf der Regierungskoalition von CDU und FDP bringen wir zahlreiche Änderungen für die kommunale Praxis auf den Weg“.

„Dabei setzen wir wichtige Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um und sorgen für mehr Bürgernähe. Wir vereinfachen die Beteiligung der Menschen in den Gemeinden in zentralen, sie betreffenden Fragen“, so Dr. Frank BLECHSCHMIDT, kommunalpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion.

Weiter erklärte Blechschmidt: „Die Gemeinden erhalten u.a. die Möglichkeit, im Wege eines Ratsbegehrens die Bürger bei der Änderung von Gemeindegrenzen mitentscheiden zu lassen. Die Veränderung von historisch gewachsenen Gemeindegrenzen wäre oft aus verwaltungstechnischer Sicht wünschenswert, ist aber in der Bevölkerung häufig eine Herzensangelegenheit. Die bereits in der Koalitionsvereinbarung angekündigte Möglichkeit, die Bürger an diesen emotionalen Fragen direkt zu beteiligen, setzen wir nun um.“

Weiterhin würden die Quoren für Bürgerbegehren deutlich verringert und eine Möglichkeit geschaffen, formale Mängel nachträglich zu heilen. Dies stelle ebenfalls eine bürgerfreundliche Veränderung hin zu mehr Beteiligung dar und erhöhe die Aussichten auf eine erfolgreiche Durchführung von Bürgerbegehren. „Aus Gründen der Praktikabilität soll überdies eine möglichst frühzeitige Beteiligung bei der Bauleitplanung erfolgen und künftig nur noch der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss per Begehren anfechtbar sein“, so Blechschmidt. Dies belasse die Möglichkeit einer grundsätzlichen Entscheidung gegen einen Planaufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung, sorge aber in der Folge für erhebliche Beschleunigung und mehr Rechtssicherheit.

„Aus haushaltspolitischer Sicht ist auch die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht für Kassenkredite positiv hervorzuheben“, sagte Blechschmidt weiter. „Kassenkredite bleiben für die Kommunen auch in Zukunft möglich, um kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten zu verhindern. Die Genehmigungspraxis hat sich dabei selbstverständlich an der Selbstverwaltungshoheit der Kommunen zu orientieren. Allerdings gibt die Wiedereinführung der bewährten Regelung der Kommunalaufsicht ein Instrument an die Hand, gegen einen möglichen Gebrauch von Kassenkrediten zur Finanzierung langfristig wirksamer Maßnahmen oder eine Umgehung von Konsolidierungsmaßnahmen vorzugehen. Kommunen, die dies nicht vorhaben, haben im Bezug auf die Genehmigungspraxis überhaupt nichts zu befürchten“, erklärte Blechschmidt.

Die bereits in früheren Verlautbarungen angesprochene Möglichkeit, gemeindeintern das inzwischen gängige Kommunikationsmittel E-Mail zu nutzen, werde umgesetzt; ebenso wie die neu geschaffene Möglichkeit eines Rücktritts für Bürgermeister und Landräte nach einem Misstrauensvotum, dass sich im Praxisbetrieb als notwendig erwiesen hat; sowie die Stärkung der Stellung der ehrenamtlichen Parlamentsvorsteher in den Gemeindevertretungen.

„Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen für die Einführung der kommunalen Doppik wird diese nun endgültig zur einzig zulässigen Form der Haushaltsführung. Damit ist die Umstellung zur doppischen Buchführung für die kommunale Familie nahezu vollständig vollzogen“, führte Blechschmidt aus.

Die Möglichkeiten für die Kommunen würden über die neu geschaffene kommunale Anstalt öffentlichen Rechts um eine in anderen Bundesländern bewährte Rechtsform erweitert. Auch der bislang nur unter erheblichen Schwierigkeiten mögliche Austritt aus Zweckverbänden solle unter Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erleichtert werden.

„Zudem haben die Fraktionen im Rahmen der Anhörung eine Vielzahl von Anregungen aus der kommunalen Praxis aufgegriffen, die zur Vereinfachung und Klarstellung bei der Anwendung der gesetzlichen Regeln führen“, erklärte Blechschmidt.