Gesetzentwurf zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Universitätsklinikum Gießen-Marburg

16.08.2011

BÜGER: „Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Arbeitnehmer, Patienten und das Universitätsklinikum Gießen-Marburg“

Die Regierungsfraktionen CDU und FDP haben heute ein Gesetz für ein Rückkehrrecht in den Landesdienst für Beschäftigte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg eingebracht. Dazu sagten heute die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Hessischen Landtages und CDU-Abgeordnete Karin WOLFF sowie Dr. Matthias BÜGER, wissenschaftspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion: „Unsere Ziele sind: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Arbeitnehmer, Patienten und das Universitätsklinikum Gießen-Marburg.“

Mit diesem Gesetzentwurf werde den Beschäftigten, die von einer gesetzlichen Überleitung ihres Arbeitsvertrags vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg bei dessen Privatisierung 2006 betroffen waren, ein Rückkehrrecht eingeräumt.
„Das Land übernimmt sie nun auf ihr Verlangen hin wieder in den Dienst, wenn sie ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich gegenüber dem Wissenschaftsministerium geltend machen. Die Übernahme in den Landesdienst erfolgt dann spätestens zum Beginn des siebten Kalendermonats nach Zugang des Rückkehrverlangens. Damit wird für alle Beteiligten in einem überschaubaren Zeitraum Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen“, so die beiden Abgeordneten. Die Beschäftigten, die zum Land zurückkehren wollen, würden dann im Ergebnis finanziell so gestellt, als wären sie zu keinem Zeitpunkt aus dem Landesdienst auf einen anderen Arbeitgeber übergeleitet worden. Derzeit stehe sich der überwiegende Teil der Beschäftigten finanziell beim privaten Arbeitgeber besser als im Landesdienst. Wolff und Dr. Büger dankten in diesem Zusammenhang auch der Wissenschaftsministerin Kühne-Hörmann für die Vielzahl an Gesprächen und die vertiefte fachliche Prüfung der bestehenden Optionen.

Die Novellierung wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht einen Aspekt der gesetzlichen Regelung zur Überleitung der Arbeitnehmer im Rahmen der damaligen Privatisierung bemängelt hatte: „Die Arbeitnehmer wurden seinerzeit geschlossen per Gesetz an die neue Gesellschaft und schließlich an den neuen Betreiber übergeleitet. Hier hat Karlsruhe eine andere Regelung mit der Möglichkeit zur Rückkehr in den Landesdienst gefordert. Diese Neuregelung legen wir heute vor“, so Dr. Büger.

Wolff erläuterte in diesem Zusammenhang die Motivation für die damalige Entscheidung: „Nur so konnte aus damaliger Sicht die Funktionsfähigkeit der Standorte gewährleistet werden. Auch wurde der neue Arbeitsplatz langfristig durch den Investitionsplan sowie den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis Ende 2010 besser abgesichert, als es dem Land in dieser Situation möglich war.“ Wolff wies auch darauf hin, dass sowohl das Landesarbeitsgericht wie auch das oberste Fachgericht, das Bundesarbeitsgericht, diese Einschätzung ausdrücklich geteilt hätten.
Auch der Wissenschaftsrat sei als unabhängige Einrichtung des Bundes und der Länder im Rahmen einer Begutachtung im letzten Jahr zu dem Schluss gekommen, dass die Privatisierung des fusionierten Universitätsklinikums Gießen und Marburg zu erheblichen Investitionen in die Struktur geführt habe. So hätten die baulichen Rahmenbedingungen für die Krankenversorgung und klinische Forschung auf ein wettbewerbsfähiges Niveau angehoben werden können.

Wolff: „Die Zusammenlegung und Privatisierung der Universitätskliniken in Gießen und Marburg 2005/06 war und bleibt die richtige Entscheidung: Sie hat langfristig die Zukunft beider Standorte, viele Arbeitsplätze sowie medizinische Forschung auf hohem Niveau gesichert. Der private Investor hat inzwischen über 367 Mio. Euro in die Infrastruktur in Gießen und Marburg investiert. Und mit dem Kaufpreis von 100 Mio. Euro hat das Land die vielbeachtete Von Behring-Röntgen-Stiftung errichtet, um die Universitätsmedizin an beiden Standorten zu unterstützen.“ Die Privatisierung selbst habe auch das Bundesverfassungsgericht nicht bemängelt. Denn die Alternative wäre nur ein Investitionsstau von 200 Mio. Euro sowie weitere Verluste gewesen, die das Land hätte tragen müssen.
„Wir haben nun eine sachgerechte, die unterschiedlichen Interessen abwägende Lösung vorgelegt“, so Wolff und Dr. Büger.