FDP-Anfrage zu herkunftssprachlichem Unterricht
Anlässlich der heutigen Kritik des Hessischen Beamtenbunds, dass der herkunftssprachliche Unterricht an hessischen Schulen durch Konsulatslehrkräfte durchgeführt werde und eine Schulaufsicht de facto nicht stattfinde, hat die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag heute eine Kleine Anfrage eingebracht. Die Anfrage des bildungspolitischen Sprechers Wolfgang GREILICH umfasst folgende Fragen:
1. In welchen Sprachen wird der herkunftssprachliche Unterricht im laufenden Schuljahr angeboten?
2. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen aufgelistet nach Jahrgangsstufe und Schulform den herkunftssprachlichen Unterricht in Türkisch?
3. Wie viele Lehrkräfte unterrichten die Herkunftssprache Türkisch (aufgelistet nach Lehrkräften im Dienste des Landes Hessen und im Dienste des Herkunftslandes)?
4. Wie wird sichergestellt, dass die Vermittlung der Lehrinhalte gemäß der Grundsätze des hessischen Schulgesetzes erfolgt und eine inhaltliche Einflussnahme durch die Herkunftsstaaten ausgeschlossen werden kann?
5. Wie wird beim herkunftssprachlichen Unterricht die staatliche Schulaufsicht ausgeübt?
6. Gibt es Unterschiede in der schulaufsichtlichen Begleitung des herkunftssprachlichen Unterrichts, der durch Lehrkräfte im Dienste des Landes Hessen oder durch Lehrkräfte im Dienste bzw. Auftrag des Herkunftslandes erteilt wird? Wenn ja, wie begründen sich diese?
7. Welche schulaufsichtlichen Maßnahmen sind möglich und wurden in den letzten drei Jahren ergriffen? (gegliedert nach Unterricht in Verantwortung des Landes Hessen und des Herkunftslandes)
8. Hat die Landesregierung Kenntnis über Vorfälle, in denen es im herkunftssprachen Unterricht zu politischer, ideologischer oder religiös motivierter Einflussnahme durch Lehrkräfte, die im Dienste des Landes Hessens oder im Dienst bzw. Auftrag der Herkunftsländer gekommen ist?
9. In wie vielen Fällen haben die Herkunftsländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Finanzierung bzw. Umsetzung des Unterrichts auch an Dritte – wie z.B. Eltern- oder Kulturvereine zu delegieren (Vgl. Drs. 19/3348)?
10. Wie wird in diesen Fällen die schulaufsichtliche Begleitung gewährleistet?