Einsatz von Kennzeichenlesegeräten in Hessen

13.01.2011

Wolfgang Greilich: „Alte Argumente, alter Inhalt: Kennzeichenlesegeräte sind wirksames Ermittlungsmittel für die Polizei“
„Indem die Opposition zu Beginn des Jahres 2011 Argumente bemüht, die schon 2009 nicht überzeugt haben, wird ihre Kritik nicht berechtigter.“

Weiter sagte Greilich:

„Die Koalition hat in Hessen im Jahr 2009 ein neues Polizeigesetz verabschiedet und den Einsatz der Kennzeichenlesegeräte verfassungsfest geregelt.

Mit der Neuregelung haben wir die frühere Vorschrift ersetzt, die vom Bundesverfassungsgericht zu Recht aufgehoben wurde, weil sie es ermöglichte, Kennzeichen vorbeifahrender unbescholtener Bürger anlassunabhängig und äußerst breit angelegt zu erfassen. Vor dieser Regelung hatte die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag von Anfang an gewarnt und unsere Befürchtungen sind vom Bundesverfassungsgericht 1:1 bestätigt worden.

Die Neuregelung hält den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts indes aber stand. Denn dieses hatte nicht den Einsatz dieser Geräte per se kritisiert. Ein Kennzeichen ist näm-lich gerade dazu da, Fahrzeuge zu identifizieren. Die Unzulässigkeit der Erstellung von Bewe-gungsprofilen ist explizit im Gesetz festgeschrieben. Die Behauptung der SPD, das Gesetz sehe jetzt vor, dass ‚auch noch alle Fahrzeuginsassen, die die Kontrollstellen passierten, er-fasst werden sollen‘, ist schlicht frei erfunden. Das Gesetz trägt lediglich der Tatsache Rech-nung, dass es teilweise technisch unvermeidbar ist, bei der Kennzeichenerfassung auch Per-sonen zumindest schemenhaft zu erfassen. Die Identifizierung von Personenumrissen, die möglicherweise mit abgebildet werden, ist technisch überhaupt nicht möglich.

Der Einsatz der Geräte ermöglicht der Polizei aber, mit einer größeren Reichweite und kos-teneffizienter zu fahnden. Das ist verantwortungsvolles Regierungshandeln. Es ist bedauer-lich, dass der Opposition dazu nur nicht mehr einfällt, als Argumente von vor zwei Jahren.“

Zur Information:
§ 14 a Abs. 1 Satz 2 HSOG lautet: „Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden.“