DR. H.C. HAHN: Ausweitung der Videoüberwachung ist verfassungsrechtlich höchst problematisch
- Schwarz-Grün will nahezu grenzenlose Überwachung
- Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit
- Landesregierung droht erneute Klage
„Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum darf es nur an neuralgischen Punkten geben“, erklärt Dr. h.c. Jörg-Uwe HAHN. Der FDP-Vizepräsident des Hessischen Landtags und Sprecher für Datenschutz der Fraktion der Freien Demokraten zeigt sich entsetzt über die Pläne der schwarz-grünen Koalition, die Sicherheitsgesetze so zu verschärfen, dass eine nahezu grenzenlose Videoüberwachung möglich wird. „Die Landesregierung will Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen an Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen ermöglichen, unabhängig davon, ob tatsächlich Anhaltspunkte für drohende Straftaten vorliegen. Es geht nicht mehr um neuralgische Punkte“, verdeutlicht Hahn anlässlich der heutigen Plenardebatte über die drohende Ausweitung der Videoüberwachung.
Videoüberwachung sei zwar legitim, um gewalttätige, terroristische und kriminelle Übergriffe zu unterbinden oder einzudämmen. „Sie ist aber ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und muss deshalb im Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Es müssen tatsächlich Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen“, verdeutlicht Hahn und ergänzt: „Die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit muss in Bezug auf die Videoüberwachung von Einkaufszentren, Sportstätten und Packstationen zugunsten der Freiheit ausfallen. Aus der Sicht der Freie Demokraten ist die Ausweitung der Videoüberwachung nicht mehr verhältnismäßig und verfassungsrechtlich äußerst problematisch. Wenn Schwarz-Grün nicht zur Vernunft kommt, droht der Landesregierung nach den Klagen von SPD und Freien Demokraten gegen das Sondervermögen, gegen die rechtliche Konstruktion der Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und gegen die Besetzung der LKA-Spitze mit einem politischen Beamten eine erneute Klage der Opposition vor dem Staatsgerichtshof!“