Dienstrecht kommunaler Wahlbeamter

18.12.2014

HAHN: FDP-Fraktion unterstützt Absenkung des passiven Wahlalters und Abschaffung der Altersgrenze – Neuordnung der Altersversorgung gehen in richtige Richtung, greifen jedoch zu kurz

Zur geplanten Reform des Dienstrechts von kommunalen Wahlbeamten erklärt der kommunalpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Jörg-Uwe HAHN: „Wir unterstützen ausdrücklich den Vorschlag, das passive Wahlalter für Bürgermeister, Landräte und andere kommunale Wahlbeamte auf 18 Jahre abzusenken. Wer alt genug ist, zu wählen, der sollte auch das Recht haben, Verantwortung selbst zu übernehmen und sich zur Wahl zu stellen. Diejenigen, die Sorgen haben, dass ein 18-jähriger nicht die erforderliche Reife zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes hat, seien beruhigt – ich bin äußerst zuversichtlich, dass die Wählerinnen und Wähler selbst sehr gut beurteilen können, wer dem Amt gewachsen ist und wer nicht.“

Hahn weiter:

„Auch die Abschaffung der Höchstaltersgrenze halten wir für richtig: In einer Gesellschaft, die auf Grund der hervorragenden medizinischen und ernährungswirtschaftlichen Rahmenbedingungen immer älter wird und vor allem Menschen dabei auch immer länger körperlich und geistig fit sind, ist es nicht mehr zeitgemäß, die Wählbarkeit an starre Altersgrenzen zu koppeln. Es ist zwar richtig, dass innerhalb einer langen Amtsperiode eines Bürgermeisters von sechs Jahren ein massiver gesundheitlicher Abbau möglich ist – dies kann jedoch auch jüngere Wahlbeamte treffen, und auch für diese Fälle gibt es nach der Hessischen Gemeindeordnung Möglichkeiten, vernünftige Lösungen zu finden.

„Grundsätzlich geht auch das Ansinnen der Koalition, die beamtenrechtliche Versorgung für Wahlbeamte an die Realitäten anzupassen, in die richtige Richtung. Es ist nur schwer vermittelbar, dass nach den bisherigen Regeln im Extremfall ein 35-jähriger Bürgermeister nach einer Wahlperiode freiwillig nicht mehr kandidiert und dann bis zum Eintritt in den Ruhestand eine sofortige Versorgung von 35 Prozent der Dienstbezüge erhält. Wenn nunmehr als Voraussetzung für das Entstehen eines Versorgungsanspruches eine Mindestamtszeit von acht Jahren und ein Mindestalter von 55 Jahren gelten soll, ist dies sicher eine Verbesserung der Situation. Auf der anderen Seite darf eine Reform nicht dazu führen, dass es für qualifiziertes, junges Personal wegen des Risikos, bei einer Wahl nicht mehr wiedergewählt zu werden und beruflich „von vorne“ anfangen zu müssen, nicht mehr attraktiv ist, zu kandidieren. Die FDP hielte daher eine vollständige Abschaffung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche für kommunale Wahlbeamte für die richtige Lösung. Im Gegenzug sollte es dafür Verbesserungen bei der Besoldung geben, etwa dadurch, dass Bürgermeister von kleineren Gemeinden bei Wiederwahl in eine höhere Besoldungsgruppe kommen können. Dann könnten Bürgermeister, Landräte und andere Wahlbeamte selbst ihre Altersvorsorge gestalten und würden von Altersgrenzen und Vorgaben von Mindestamtszeiten zur Entstehung eines Versorgungsanspruches entkoppelt. Dies wäre gleichermaßen zum Vorteil für die Betroffenen und die öffentlichen Haushalte.“