Datenschutz

19.05.2011

Wolfgang Greilich: Neuregelung des Datenschutzes bringt Hessen wieder an die Spitze – langjährige FDP-Forderungen werden umgesetzt

„Mit dem heutigen Tag ist Hessen bundesweit wieder das Vorbild für den Datenschutz. Kein Bundesland hat die Vorgaben der europäischen Datenschutzrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs so gut umgesetzt wie wir. Dabei sind es vor allem langjährige Forderungen der FDP, die das Gesetz ausmachen“, so Wolfgang Greilich, innenpolitscher Sprecher der FDP-Landtagsfraktion.

Greilich, der die Beratungen des gemeinsamen Gesetzesvorhabens zwischen CDU, SPD, FDP und Grünen in den vergangenen Monaten bis zur Verabschiedung im Innenausschuss koordiniert hatte, betont:

„Ich möchte den Kolleginnen und Kollegen der beteiligten Fraktionen nochmal ausdrücklich für die hervorragende Zusammenarbeit danken. Dass wir einen parteiübergreifenden Konsens im Hessischen Landtag erreichen, ist nicht alltäglich. Umso erfreulicher ist es, dass es bei diesem wichtigen Thema gelungen ist.“

Hessen werde mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf die Zusammenführung der Datenschutzkontrolle des öffentlich-rechtlichen und des privaten Bereichs unter dem Dach des Datenschutzbeauftragten organisieren.

Insgesamt lasse sich damit der Datenschutz in Hessen künftig zusätzlich bürgerfreundlicher organisieren, da nur noch eine Anlaufstelle für alle datenschutzrechtlichen Eingaben und Anfragen bestehe und die Ratsuchenden mit ihren Anliegen nicht mehr zwischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Belangen unterscheiden müssten.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfs seien:

•Die Übertragung der Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle im privatrechtlichen Bereich auf den Hessischen Datenschutzbeauftragten als neue zentrale Stelle.
•Eine Stärkung der Unabhängigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten als völlig unabhängige Stelle i.S.d. Art. 28 der europäischen Datenschutzrichtlinie.
•Der Hessische Datenschutzbeauftragte werde nach wie vor durch den Hessischen Landtag gewählt.
•Der Hessische Datenschutzbeauftragte werde, beginnend mit der nächsten Legislaturperiode, seine Tätigkeit hauptamtlich ausüben.
•Der Hessische Datenschutzbeauftragte könne nur unter eng begrenzten formellen Voraussetzungen von seinem Amt vorzeitig abberufen werden. Hierfür bedürfe es eines Antrags von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags sowie einer Zustimmung von 2/3 des Landtags, damit Anklage beim Staatsgerichtshof erhoben werden könne.
•Der Hessische Datenschutzbeauftragte sei gegenüber dem Hessischen Landtag informations- und berichtspflichtig.