Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

26.04.2018
  • Für ein modernes und rechtssicheres hessisches Datenschutzgesetz hätte es weiterer Änderungen bedurft
  • Vorgaben an Europarecht angepasst
  • CDU und GRÜNE benachteiligen die Freien Berufe in Hessen

WIESBADEN – Anlässlich der dritten Lesung des Gesetzentwurfes für ein Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz erklärte der datenschutzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Dr. h.c. Jörg-Uwe HAHN: „Mit der heutigen Beschlussfassung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz hat der Landtag das Datenschutzrecht in Hessen an die Vorgaben der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Europäischen Datenschutzgrundverordnung angepasst. Leider ist es nicht gelungen das hohe Datenschutzniveau, das wir hier in Hessen haben und auf das wir wirklich stolz sein können, auch nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zu erhalten und weiter zu steigern. Für ein modernes und rechtssicheres hessisches Datenschutzrecht hätte es weiterer Änderungen bedurft.“

Dr. h.c. Hahn weiter:

„Ich bedauere außerordentlich, dass CDU und Grüne mit Ihrer Ablehnung des Änderungsantrages der FDP-Fraktion die rechtliche Ungleichbehandlung der Kammern der Freien Berufe in Hessen beschlossen haben. Für die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sieht das Datenschutzgesetz zu Recht eine Bereichsausnahme vor, warum soll es eine solche Bereichsausnahme nicht auch für die Kammern der Freien Berufe geben. Zu den Kammern der Freien Berufe in Hessen zählen u. a. Ingenieurkammer, Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Notarkammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architekten- und Stadtplanerkammer. Die verschiedenen Kammern der Freien Berufe in Hessen sind berufsständische Selbstverwaltungen, denen insbesondere die Überwachung der Berufspflichten der Kammerangehörigen obliegt. Zugleich unterliegen Vorstandsmitglieder beispielsweise der Notar- oder Rechtsanwaltskammer einer gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht nach § 69a BNotO bzw. § 76 Absatz 1 BRAO. Diese berufsrechtlichen Gebote werden durch § 203 StGB strafrechtlich flankiert. Folglich entsteht ein Interessensgegensatz zwischen der Pflicht zur „Verschwiegenheit gegen jedermann“ und dem Zugang zu amtlichen Informationen der Kammer „gegenüber jedermann“. Hier werden die Kammern der Freien Berufe benachteiligt und die CDU-Faktion macht mit.“