Untersuchungsausschuss

05.07.2010

Die jüngsten Beweisanträge der Opposition, die auf eine Gegenüberstellung von bereits gehörten Zeugen zielen, sind juristisch unzulässig. Zu diesem Ergebnis kamen die beiden Obleute  von CDU und FDP, Holger Bellino und Wolfgang Greilich, nach intensiver juristischer Prüfung. „Eine Gegenüberstellung  ist nur erlaubt, um Widersprüche aufzuklären, die ausschließlich Tatsachen betreffen“, erklärten die beiden Obleute. Nach intensiver Auswertung der Protokolle ergeben sich aber keine Widersprüche über Tatsachen bei den Aussagen der Zeugen Bouffier, Rhein und Ritter. Zwar seien unterschiedliche Bewertungen und Meinungen von Gesprächsinhalten festzustellen, aber eben nicht von Tatsachen. „Eine Gegenüberstellung kann nur zur Klärung von Tatsachenbehauptungen erfolgen; Meinungen sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Deshalb sind die Anträge der Opposition unzulässig“, so Bellino und Greilich.

Es sei eindeutig, dass die von der  Opposition beabsichtigte Gegenüberstellung den Sachverhalt nicht weiter aufklären könne. Es würden sich vielmehr die bereits vorgetragenen Bewertungen der Zeugen wiederholen, was keinerlei Erkenntnisgewinn habe. Deshalb stelle das Vorgehen der Opposition einen Missbrauch des Beweisantragsrechtes dar, das immer auf tatsächliche Aufklärung gerichtet sein müsse. Dies wisse auch die Opposition. Es sei deshalb jetzt offenkundig, dass SPD und Grüne den Ausschuss künstlich in die Länge ziehen wollen. „Ein Untersuchungsausschuss soll Sachverhalte aufklären und rechtlich und vielleicht auch noch politisch würdigen; er darf aber nicht als Instrument des politischen Klamauks missbraucht werden“, hoben Bellino und Greilich hervor.

Die beiden Obleute von CDU und FDP, Holger Bellino und Wolfgang Greilich, stützen ihre Aussage auf die Rechtsgrundlagen, die für Untersuchungsausschüsse gelten, sowie eine gründliche Auswertung der vorliegenden Zeugenvernehmungen. Gleichzeitig nehmen sie Bezug auf  einschlägige Urteile und die Strafprozessordnung, deren Vorschriften auch auf Untersuchungsausschüsse entsprechend angewendet werden. 

So stellt der Bayrische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 10.10.2006 fest: „Auch im Strafprozess folgt aus der Aufklärung nicht, dass bei widersprüchlichen Aussagen ohne gleichzeitige Anwesenheit der betreffenden Personen grundsätzlich eine Gegenüberstellung anzuordnen wäre. … Zum anderen gehört es zum Wesen der dem Gericht obliegenden Beweiswürdigung, dass es sich mit den widersprüchlichen Angaben vernommener Personen auseinandersetzt und diese bewertet.“ 

Danach gilt, dass die Gegenüberstellung eine besondere Art der Vernehmung ist. Es handelt sich dabei nicht um einen klassischen Beweisantrag, der prüfen soll, ob ein Sachverhalt stattgefunden hat bzw. ob ein Beweis erhoben werden soll. Die Gegenüberstellung ist vielmehr eine Frage des „wie“; es ist eine Anregung für das Verfahren, d.h. wie,  in welcher Art und Weise der Beweis erhoben werden kann. Darüber entscheidet nach der geltenden Rechtslage die Ausschussmehrheit unter Berücksichtigung der von Greilich und Bellino geprüften Kriterien.

Grundsätzlich dient eine Gegenüberstellung nämlich dazu, bei einer gleichzeitigen Vernehmung von Zeugen offenkundige Widersprüche in deren Aussagen aufzuklären. Sie kann sich aber ausschließlich auf Tatsachen, nicht auf Bewertungen erstrecken. 

Nach der Auffassung von Holger Bellino (CDU) und Wolfgang Greilich (FDP) decken sich jedoch die Aussagen von Staatssekretär Boris Rhein und dem Vizepräsidenten der Bereitschaftspolizei, Wolfram Ritter, zum eigentlichen Kern des entscheidenden Gesprächs. Beide Zeugen haben bestätigt, dass zum einen über alternative Verwendungsmöglichkeiten für Herrn Ritter gesprochen worden sei, und zum anderen habe Herr Ritter gesagt, er müsse nicht Präsident der Bereitschaftspolizei werden. Daraus hat Staatsekretär Rhein geschlossen, dass Herr Ritter seine Bewerbung nicht mehr aufrechterhalte. Der Zeuge Ritter dagegen hat sich trotz dieser Umstände  weiter im Verfahren gewähnt. „Dieser Unterschied in der subjektiven Bewertung und Wahrnehmung des Gesprächsinhalts lässt sich durch eine Gegenüberstellung der Zeugen nicht auflösen. Keiner der beiden Zeugen kann sagen, welchen Gedanken und Schlussfolgerungen der jeweils andere angestellt hat“, betonen die beiden Obleute. Damit sei der Beweisantrag Nr. 16 von SPD und Grünen erledigt; ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht nicht.

Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 17 der Opposition, der auf eine Gegenüberstellung zwischen den Zeugen Bouffier und Ritter zielt. Holger Bellino und Wolfgang Greilich: „Sämtliche Zeugen haben ausgesagt, dass das Wort „Urkunde“ nicht gefallen sei“. Die Zeugen Bouffier und Gätcke haben außerdem übereinstimmend ausgesagt, dass Minister Bouffier erklärt habe, Herr Langecker sei bereits ernannt.

Auch zu dem zweiten Teil des Beweisantrages, ob der Zeuge Ritter geäußert habe, er werde einen Stopp-Antrag stellen, haben sich die an dem Gespräch beteiligten Zeugen bereits geäußert und sind ausführlich von den Fraktionen dazu befragt worden, so Bellino und Greilich. Auch bei diesem Punkt sind Widersprüche über Tatsachen nicht aufgetreten.

„Bei dem Antrag der Opposition geht es erkennbar nicht um Aufklärung durch neue Tatsachen, sondern um die Wiederholung der Vernehmung auf andere Weise“, sagten die beiden Obleute von CDU und FDP. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch eine Gegenüberstellung der Zeugen Bouffier und Ritter sei nicht zu erwarten, zumal auch die Aussage der Zeugin Gätcke herangezogen werden müsse. Diese habe die Aussage des Innenministers bestätigt. Bellino und Greilich machten deutlich: „Es ist nicht unüblich, dass es unterschiedliche Angaben über den Wortlaut eines Gespräches gibt, das über ein Jahr zurückliegt. Solche Ungereimtheiten, die bei der Befragung von mehreren Zeugen entstehen, rechtfertigen keine Gegenüberstellung.“ Dies gelte umso mehr für einen Sachverhalt, der auf die Kernfragen des Untersuchungssauschusses keine entscheidenden Antworten geben könne.  

Abschließend erklärten die beiden Obleute von CDU und FDP, dass auch der dritte Beweisantrag der Opposition unzulässig sei. Dieser hat zum Inhalt, das Gutachten eines von der Linkspartei ausgesuchten Rechtsanwalts als Sachverständigen einzuholen. „Der Beweisantrag bezieht sich auf Rechtsfragen. Es ist Sache des Ausschusses, sich eine Überzeugung zur Anwendung des geltenden Rechts zu bilden“, erläuterten Holger Bellino und Wolfgang Greilich.

Darüber hinaus sei klar, dass der im Beweisantrag benannte Rechtsanwalt aus eigener Anschauung keine Angaben zum Sachverhalt machen könne, weil dieser in keiner Weise beteiligt gewesen war. Er könne allenfalls das Gutachten auf der Grundlage der bereits stattgefundenen Zeugenaussagen erstellen. „Die rechtliche Würdigung insgesamt und damit auch die Würdigung der Zeugenaussagen ist das vornehmste Recht des Untersuchungsausschusses; dieses  kann und darf nicht auf einen Sachverständigen übertragen werden“, machten die beiden Obleute deutlich. Überdies habe der von der Fraktion der LINKEN benannte Rechtsanwalt bereits vor Wochen seine Bewertung in die Öffentlichkeit getragen. Sie seien dem Ausschuss deshalb schon bekannt, so Bellino und Greilich.