Lehrerfortbildung

14.06.2016
  • Freie Demokraten bringen Gesetzentwurf zur Lehrerfortbildung ein
  • Angebote des Landes im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Verringerung des Unterrichtsausfalls leisten

Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer werden in Hessen überwiegend während der Unterrichtszeit angeboten. Dies hat zur Folge, dass die Fortbildungsangebote einerseits nicht ausreichend genutzt werden, andererseits fast 350.000 Unterrichtsstunden jedes Schuljahr ausfallen und der Schulbetrieb entsprechend beeinträchtigt wird.
Die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag will die Angebote des Landes für die Lehrerfortbildung im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Verringerung des Unterrichtsausfalls leisten und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterrichtsqualität durch verstärkte Lehrerfortbildung und Verringerung des Unterrichtsausfalls vorgelegt. Dazu erklärte Wolfgang GREILICH, schulpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag:

„Entgegen der Vorschrift des § 66 Absatz 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer in der Praxis regelmäßig während der Unterrichtszeit angeboten. Dies hindert die Lehrkräfte daran, im notwendigen Umfang an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und gleichzeitig entsprechend ihrem Wunsch Unterrichtsausfall zu vermeiden. Im Gespräch mit Lehrerinnen und Lehrern wird immer wieder beklagt, dass man guten Gewissens an sich notwendige Fortbildungen nicht in Anspruch nehmen könne, wenn man nicht andererseits den Unterricht durch Ausfall von Stunden vernachlässigen wolle. Die Verantwortung, sich fortzubilden, kollidiere durch die unzureichenden Fortbildungsangebote außerhalb der Unterrichtszeit mit der als selbstverständlich empfundenen Verantwortung für die Gewährleistung des Unterrichtes.

Auf diese Weise stellt die Praxis der Fortbildungsangebote in Hessen in doppelter Hinsicht eine Belastung der Unterrichtsqualität dar: einerseits werden Fortbildungsangebote nicht ausreichend genutzt, andererseits kommt es zu vermeidbarem Unterrichtsausfall in einem Umfang von fast 350.000 Unterrichtsstunden in jedem Schuljahr und zu weiteren Beeinträchtigungen für den Schulbetrieb. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Unterrichtsleistung von 950 Stunden entspricht das immerhin rund 370 Vollzeitlehrerstellen, die unterrichtswirksam werden könnten. Die Zahl des Unterrichtsausfalles lässt sich auf der Grundlage der Antwort der Landesregierung auf unsere Kleine Anfrage (Drucksache 19/3187) ermitteln: Danach nehmen 89.759 Teilnehmer jährlich an Fortbildungsveranstaltungen teil, die durchschnittlich 1,3 Tage dauern. Bei einer angenommenen Unterrichtsverpflichtung von nur 5 Stunden am Tag und der angegeben Quote von 59,5% der Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit ergibt sich eine Zahl von 347.143 Stunden Unterrichtsausfall pro Jahr. “

Greilich weiter:

„Trotz massiver Beschwerden in der jüngeren Vergangenheit und mehreren Petitionen, die den Hessischen Landtag erreichten, werden Fortbildungsveranstaltungen noch immer viel zu selten außerhalb der Unterrichtszeit angeboten, sodass der Ausnahmetatbestand häufig zum Regelfall wird. Das ist weder im Interesse der Lehrkräfte, die solche Fortbildungsveranstaltungen besuchen und gleichzeitig ihre Unterrichtsverpflichtung erfüllen wollen, noch im Interesse der Schülerinnen und Schüler, die von Unterrichtsausfall betroffen sind. Alle an der Lehrerfortbildung beteiligten Akteure sollen deshalb deutlicher darauf hingewiesen werden, dass Fortbildungsveranstaltungen in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden sollen. Mit dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf wollen wir deshalb den bestehenden Gesetzesbefehl verstärken, um den Ausnahmecharakter von solchen  Veranstaltungen während der Unterrichtszeit herauszustellen.“

Zu den einzelnen beantragten Gesetzesänderungen erläuterte Greilich:

1. „Die Hessische Lehrkräfteakademie – die selbst Veranstalter von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist und zudem Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit qualifiziert und entsprechend eine besondere Verantwortung für Lehrerfortbildung in Hessen trägt – soll den Auftrag erhalten, verstärkt darauf zu achten, dass die Fortbildung tatsächlich entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 66 Absatz 4 Satz 1 in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet.

2. Auch die vom Kultusministerium angebotenen Maßnahmen, die sich aufgrund ihrer Ausrichtung und Zielsetzung besonders hierfür eignen, sollen in der unterrichtsfreien Zeit, insbesondere während der Schulferien, durchgeführt werden.

3. Jede einzelne Schule ist über den schuleigenen Fortbildungsplan ein Kernstück des Systems der Lehrerfortbildung. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung dafür, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Bei der Anerkennung von Veranstaltungen als berufsbegleitende Fortbildung und Qualifizierung sind sie deshalb gefordert, zu prüfen, ob die Gewährleistung des Unterrichts sichergestellt ist.

4. Schon bei der Akkreditierung der Fortbildungsmaßnahmen soll die Frage der Auswirkung auf den Unterricht berücksichtigt werden. Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote, die dem Erhalt und der Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung beispielweise auf schulische Leitungsaufgaben dienen, bedürfen einer Akkreditierung seitens der Hessischen Lehrkräfteakademie. Für akkreditierte oder nach EU-Recht als gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen ist in besonderen Fällen eine Dienstbefreiung möglich. Mit der Gesetzänderung wird sichergestellt, dass im Akkreditierungsverfahren geprüft wird, inwieweit die entsprechenden Maßnahmen gemäß § 66 Absatz 4 Satz 1 in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden können. Sollte dies nicht der Fall sein, bedarf es einer gesonderten Begründung.

5. Die Fortbildungen von Lehrerinnen und Lehrern sollen umfassend dokumentiert werden, damit diese auch bei der Beurteilung einbezogen werden können. Deshalb soll auch der Aspekt, ob und warum eine Fortbildungsmaßnahme mit oder ohne Dienstbefreiung erfolgte, nachvollziehbar sein. Mit der Dokumentation entsprechender Dienstbefreiungen im Fortbildungsportfolio wird auch nachvollziehbar, warum und weshalb Lehrkräfte sich für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen entschieden haben, sodass diese Faktoren auch Gegenstand der gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 zu führenden Mitarbeitergespräche werden können. Damit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter Hinweise zur weiteren Verbesserung der Angebote und können leichter nachvollziehen, ob in der Vergangenheit für bestimmte Fortbildungsfelder besonders viele Dienstbefreiungen gewährt werden mussten. Sie können dann auch die Hessische Lehrkräfteakademie auf besondere Auffälligkeiten hinweisen. Diese erhält damit wiederum einen besseren Überblick darüber, welche Fortbildungsangebote in der Praxis gehäuft während der Unterrichtszeit stattfinden und kann dann entsprechend dem gesetzlichen Auftrag überprüfen, ob dies notwendigerweise der Fall ist.“

Als Material beigefügt:

1. Gesetzentwurf
2. Kleine Anfrage vom 29.02.2016 und Antwort der Landesregierung vom 15.04.2016, Drs. 19-3187