Corona-Hilfen und Förderprogramme

27.03.2020

Angesichts der zu erwartenden enormen wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus und die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung mit sich bringen, hat die Politik große Anstrengungen unternommen, diese abzufedern. Dabei sind neben Zuschüssen, die kurzfristig Liquidität sichern sollen, auch Bürgschafts- und Kreditprogramme aufgelegt worden. Je nach Unternehmensgröße und Situation gibt es unterschiedliche Instrumente, die helfen können, Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu sichern. Dazu kommen die Regelungen, wie etwa das Kurzarbeitergeld, dass ebenfalls dazu beitragen soll, eine Brücke über das Tal der Corona-Krise zu spannen. All diese Maßnahmen unterstützen die Freien Demokraten ausdrücklich.Wer aufgrund der Verbreitung des Virus unverschuldet nun in Liquiditätsprobleme gerät, dem muss geholfen werden. Vor allem dann, wenn der Staat durch Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes Geschäfte, Restaurants und Dienstleister schließt.

Welche staatlichen Unterstützung für Unternehmen und Selbständige gibt es?

Auf dieser Seite wollen wir Sie über vorhandene Hilfs- und Unterstützungsangebote informieren und Ihnen einen Überblick geben, an wen Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden können. Aufgrund der Dynamik des Themas und der täglichen neuen Situation hat dieser Überblick allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ohne Gewähr. Sofern weitere Maßnahmen hinzu kommen, werden wir diese jeweils zeitnah ergänzen.

Informationen zum jeweils aktuellen Stand finden Sie auch auf den Seiten der Hessischen Landesregierung und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Corona-Soforthilfen des Landes und des Bundes

Der Hessische Landtag hat am 24. März 2020 in einem Nachtragshaushalt 2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, um die Soforthilfen des Bundes aufzustocken. Diese Hilfen sollen insbesondere Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen und mittelgroßen Unternehmen zugutekommen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe haben und für die Kurzarbeit, Kredite und Bürgschaften nicht die erforderliche Passung und schnelle Verfügbarkeit bieten.

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt inklusive der Bundesförderung bei

  • bis zu     5 Beschäftigten:  10.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu   10 Beschäftigten:  20.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu   50 Beschäftigten:  30.000 Euro für drei Monate.

Anträge für die Corona-Soforthilfe können ab Montag, den 30. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 beim Regierungspräsidium Kassel und dann ausschließlich online gestellt werden. Die Stellung eines Antrages wird notwendig, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten. Allgemeine Informationen zum Ausfüllen des Online-Antrags sowie eine Übersicht der dafür nötigen Belege gibt es hier.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld können Sie beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Es greift in Situationen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignisse, wie dem aktuellen Ausbruch des Corona-Virus, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 % des pauschalisierten Nettolohns (Beschäftigte ohne Kind) bzw. 67 % bei Beschäftigten mit Kind sowie die Sozialversicherungsbeiträge.

Kurzarbeitergeld kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • 10 % der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher 30%)
  • es wird auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten teilweise oder ganz verzichtet
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten

Einen Überblick über die Antragsmodalitäten und -voraussetzungen finden Sie auf der folgenden Seite der Arbeitsagentur. Darüber hinaus bietet die Agentur für Arbeit auch Informationen zur Grundsicherung in der Corona-Krise.

Der Hessische Industrie- und Handelskammertag bietet ein umfangreiches FAQ zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise  sowie ein Dossier zu Fragen der Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Steuerliche Soforthilfen

Um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, haben Bund und Land steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die sollen grundsätzlich allen Unternehmen, insbesondere auch Freiberuflern und kleineren Betriebe zugutekommen sollen. In Betracht kommen die Stundung von Steuern und die Anpassung von Steuervorauszahlungen.

Die betroffenen hessischen Unternehmen, die Sondervorauszahlungen leisten, erhalten die für 2020 bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Um die steuerliche Soforthilfe zu beantragen, richten Sie bitte einen formlosen Antrag an Ihr Finanzamt oder beantragen Sie die Stundung am besten über ELSTER.

Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.

Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.

Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Kredite und Bürgschaften zur Liquiditätssicherung

Zur Sicherung der Liquidität hat das Land Hessen die Zugangsmöglichkeiten zu Krediten und Bürgschaften erleichtert. Damit sollen laufende Kosten während der Corona-Krise gedeckt werden, die wegen unverschuldeter Umsatzrückgänge zu Liquiditätsengpässen führen würden.

Hessen-Mikroliquidität

Für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige bietet die Wirtschafts- und Instrastrukturbank Hessen ein ergänzendes Darlehen, um zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken, der durch die aktuelle Corona-Krise entstanden ist und für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Antragstellung ist seit dem 03.04.2020 möglich.
Weitere Informationen finden sich auf der Seite der  Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Kredite für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen

Auch kleine und mittlere hessische Unternehmen können kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragen. Diese stellt Nachrangdarlehen von 5.000 Euro bis 200.000 Euro zur Verfügung. Die Darlehen können seit dem 26. März über die Hausbank beantragt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Bürgschaften

Betroffenen hessischen Unternehmerinnen und Unternehmern stehen zudem erweitere Angebote und Finanzierungsmöglichkeiten der Bürgschaftsbank zur Verfügung. Folgende Maßnahmen sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet:

  • Anhebung der Bürgschaftsobergrenze von 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro
  • Erhöhung der Bürgschaftsquote von 60 % auf durchgängig bis zu 80 % für Betriebsmittel
  • Laufzeit der Bürgschaft bis zu 8 Jahren möglich
  • Expressbürgschaften bis zu 250.000,- Euro

Die Bürgschaften können direkt bei der Bürgschaftsbank Hessen beantragt werden.

Zuschüsse zu Sanierungsgutachten (nach IDW-S6)

Darüber hinaus bietet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Zuschüsse in Höhe von bis zu 10.000 Euro für Sanierungsgutachten an. Antragsberechtigt sind von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Freiberufler, deren Hausbank ein Sanierungsgutachten gemäß IDW S6 fordert. Weitere Informationen dazu finden auf der Seite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

  • Beantragen Sie schnellstmöglich die für Sie passenden Hilfs- und Unterstützungsangebote (Soforthilfen, Kurzarbeitergeld etc.).
  • Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank über die Mittel zur Liquiditätssicherung oder die Stundung von Tilgungen.
  • Kontaktieren Sie Ihren Vermieter wegen möglicher Mietaussetzung, Mietstundung, Mietreduzierung oder Aussetzung der Nebenkosten
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die Möglichkeiten von Steuerstundung, Absenkung der Steuervorauszahlungen oder die Beantragung einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Bitten Sie das Finanzamt um Stundung bei der Umsatz- und Körperschaftssteuervorauszahlung und beantragen Sie einen Zahlungsaufschub für die Einkommenssteuer (Fälligkeit ggf. zum 31.03.2020 – sofern überhaupt Vorauszahlungen geleistet werden müssen).
  • Senken Sie Ihre sonstigen Kosten.

Was fordern wir Freie Demokraten darüber hinaus?

Da bei bei vielen Betreiben nicht Tage sondern Stunden zählen, fordern wir Freie Demokraten:

  • Die Auszahlung der Soforthilfen des Landes und des Bundes soll bis zum 1.4. erfolgen.
  • Die Hilfen sollen auch für die Gruppen verstärkt werden, die bisher nicht erfasst wurden. Dazu zählen insbesondere Betriebe ab 50 Mitarbeitern.
  • Unternehmen, die durch eine Verfügung des Landes Hessen direkt betroffen sind, sollen eine Entschädigung für den durch die Corona-Pandemie bedingten Verlustes erhalten.

Unterstützungsmöglichkeiten für Vereine

Der Landtag hat ebenfalls Mittel zur Unterstützung von Sportvereinen und kulturelle Vereinen bereitgestellt. Für die so genannten „Billigkeitsleistungen“ zur Weiterführung der Vereins- bzw. Verbandsarbeit nach § 53 LHO sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Es handelt sich um einen hessischen Verein und Verband, der nicht von der öffentlichen Hand getragen wird.
  • Der Verein bzw. Verband muss den Nachweis einer nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln (Ansparungen, Rücklagen, Mitgliedsbeiträgen) zu deckenden finanziellen Belastung des Vereins bzw. eines Verbands durch Ausgaben wie zum Beispiel Mieten, Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten), Instandhaltungen, Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o.ä.) erbringen und muss
  • den Liquiditätsengpass darlegen (siehe dazu unten).
  • Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn für den betreffenden Schadensfall keine anderen Förderungen oder Billigkeitsleistungen in Anspruch genommen werden, welche die gleichen Schäden wie diese Regelung ausgleichen, und keine anderen Ansprüche auf Schadensausgleich bestehen.

Hinweise zum Antragsverfahren:

  • Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Ministerium zu stellen und zwar digital: z.B. corona-vereinshilfe@sport.hessen.de, corona-vereinshilfe@kultur.hessen.de oder corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de (nur in Ausnahmefällen kann der Antrag postalisch gestellt werden; hierfür bitte das Antragsformular nutzen, zu finden auf www.hessen.de)
  • Der Antrag ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB bzw. von der Geschäftsführung der Einrichtung zu unterzeichnen.
  • Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie können Vereinen, die ihren Sitz in Hessen haben, auf Antrag ausschließlich für ihren ideellen Bereich gewährt werden. Damit sind die Bereiche gemeint, die unmittelbar dazu dienen, den steuerbegünstigten Zweck zu erreichen. Hierzu zählen klassische Einnahmen wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Zuschüsse und Spenden, und Ausgaben wie z.B. Kosten für Freizeitsport oder Jugendarbeit, und Verbandsbeiträge.
  • Antragsteller müssen auf dem Antragsformular (Anlage 1) einen Liquiditätsengpass darlegen. Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist.
  • Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Sofern die Corona-Virus-Pandemie zu einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass im Bereich des wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetriebs des Vereins führt, besteht stattdessen die Möglichkeit eine Förderung über das Soforthilfeprogramm des Hessischen Wirtschaftsministeriums zu beantragen (siehe oben).